Pflichtteil im Erbrecht: Wer Anspruch hat und wie er berechnet wird

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    Der Pflichtteil gehört zu den wichtigsten und zugleich häufigsten Streitpunkten im deutschen Erbrecht. Gemeint ist die gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung bestimmter naher Angehöriger am Nachlass, selbst wenn sie im Testament enterbt oder mit einem deutlich geringeren Anteil bedacht wurden. Juristisch handelt es sich beim Pflichtteil nicht um einen Anteil am Nachlass selbst. Stattdessen geht es an dieser Stelle um einen reinen Geldanspruch gegen die eingesetzten Erben.

    Dieser Anspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und soll sicherstellen, dass engste Familienmitglieder nicht vollständig von einer Erbschaft ausgeschlossen werden. Damit bildet das Pflichtteilsrecht einen Ausgleich zwischen Testierfreiheit und familiärer Verantwortung.

    Wer ist pflichtteilsberechtigt?

    Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen ist klar definiert. Dazu gehören die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und weitere Nachkommen. Ebenfalls pflichtteilsberechtigt ist der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, können auch die Eltern des Erblassers einen Pflichtteil beanspruchen. Nicht pflichtteilsberechtigt sind hingegen Geschwister, Großeltern oder weiter entfernte Verwandte. Sie können zwar unter bestimmten Umständen gesetzliche Erben sein, haben jedoch im Fall der Enterbung keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

    Typische Situationen, in denen ein Pflichtteilsanspruch entsteht, sind:

    • Der Erblasser setzt einen einzelnen Angehörigen oder den Ehegatten als Alleinerben ein.
    • Der Erbteil eines pflichtteilsberechtigten Angehörigen fällt im Testament deutlich geringer aus als bei der gesetzlichen Erbfolge.
    • Bei einem klassischen Berliner Testament wird der überlebende Ehegatte zunächst zum Alleinerben bestimmt, während die Kinder faktisch enterbt werden und nur den Pflichtteil verlangen könnten.

    Ein Pflichtteilsanspruch setzt also immer voraus, dass eine Enterbung oder deutliche Benachteiligung durch ein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen vorliegt. Liegt kein Testament vor, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge und ein Pflichtteil ist nicht erforderlich, da die Erbquoten ohnehin gesetzlich geregelt sind. Bei weitergehenden Fragen erhält man bei einem Anwalt für Erbrecht die fachlich richtigen und rechtssicheren Auskünfte.“

    Wie hoch ist der Pflichtteil und wie wird er berechnet?

    Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Grundlage der Berechnung ist der tatsächlich vorhandene Nachlass, also das gesamte Vermögen des Erblassers abzüglich der Schulden. Um den Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, haben Pflichtteilsberechtigte umfangreiche Auskunftsrechte gegenüber den Erben. Diese müssen ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorlegen, aus dem Konten, Immobilien, Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte hervorgehen.

    Wichtig ist außerdem der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Hat der Erblasser zu Lebzeiten größere Schenkungen gemacht, etwa eine Immobilie übertragen oder größere Geldbeträge verschenkt, können diese Schenkungen unter bestimmten Umständen rechnerisch wieder dem Nachlass hinzugerechnet werden. Damit soll verhindert werden, dass Pflichtteilsberechtigte durch vorweggenommene Vermögensübertragungen benachteiligt werden.

    Geltendmachung und Verjährung des Pflichtteils

    Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall, muss jedoch aktiv geltend gemacht werden. Pflichtteilsberechtigte müssen die Erben zur Auskunft und zur Zahlung auffordern. Kommt es nicht zu einer freiwilligen Erfüllung, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Für Pflichtteilsansprüche gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung oder Benachteiligung erfährt. Unabhängig davon existiert eine absolute Höchstfrist von dreißig Jahren ab dem Erbfall. Ist die Verjährung eingetreten, kann der Anspruch zwar rechtlich bestehen bleiben, er ist jedoch vor Gericht nicht mehr durchsetzbar.

    In der Praxis bedeutet dies, dass Pflichtteilsberechtigte möglichst früh prüfen sollten, ob ein Anspruch besteht und welche Schritte erforderlich sind, um diesen zu sichern. Insgesamt zeigt sich, dass das Pflichtteilsrecht eine wichtige Schutzfunktion übernimmt und zugleich die Gestaltungsfreiheit bei der Testamentsgestaltung wahrt. Wer ein Testament plant oder einen möglichen Pflichtteilsanspruch prüfen möchte, sollte die Grundsätze kennen und bei komplexeren Vermögens- oder Familienverhältnissen rechtlichen Rat einholen, um spätere Konflikte zu vermeiden.

    Kalenderblatt - 6. Dezember

    1882 Carl Millöckers Operette "Der Bettelstudent" wird in Wien uraufgeführt.
    1882 Die deutsche Kolonialbewegung schafft sich mit der Gründung des "Deutschen Kolonialvereins" ein zentrales Organ.
    1890 Die Oper "Die Trojaner. Erster Teil – Die Einnahme von Troja" von Hector Berlioz wird in Karlsruhe in der deutschen Fassung uraufgeführt.