Pflichtteil

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    Geldanspruch bzw. schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ihn erhalten Abkömmlinge des Erblassers, Eltern und Ehegatten (Erbrecht). Er steht dem Erbberechtigten auch bzw. gerade dann zu (Pflichtteilanspruch, § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch), wenn der Erblasser ihn durch das Testament bzw. Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat; das schränkt seine Testierfreiheit ein, es sei denn, gewisse feindselige Handlungen können nachgewiesen werden (vergleiche Enterbung).