Pflegschaft

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    §§ 1909 ff. Bürgerliches Gesetzbuch; im Unterschied zur Vormundschaft Fürsorge für hilfsbedürftige Personen in rechtlicher Hinsicht für einzelne Angelegenheiten (z.B. Ersatz-, Ergänzungs-, Gebrechlichkeits-, Nachlass-, Abwesenheitspflegschaft oder Pflegschaft für ein ungeborenes Kind/ Leibesfrucht) unter Aufsicht des Vormundschafts- oder Nachlassgerichts durch einen von diesem bestellten Pfleger. Der Pflegling behält seine Geschäftsfähigkeit, wird nicht entmündigt.