Pfändung

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    §§ 803 ff. Zivilprozessordnung; die amtliche Beschlagnahme von Sachen oder Rechten eines Schuldners zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung zwecks Befriedigung eines Gläubigers. Die Pfändung beweglicher Sachen nimmt der Gerichtsvollzieher vor; die Pfändung von Forderungen und Rechten erfolgt durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts, der eine dem Schuldner zustehende Forderung und ein vom Schuldner geltend gemachtes Recht an den Gläubiger überträgt. Die Verwertung der Sachen erfolgt gemäß § 814 Zivilprozessordnung durch Versteigerung; der Forderungen durch Überweisung und Einziehung (§ 835 Zivilprozessordnung).