Notverordnungen

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    Verordnungen mit Gesetzeskraft, die eine Regierung oder ein Staatsoberhaupt im Notstandsfall erlassen kann.

    Bundesrepublik Deutschland

    Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland kennt keine Notverordnung, sondern nur ein vereinfachtes Gesetzgebungsverfahren, den Gesetzgebungsnotstand. Der Gemeinsame Ausschuss von Bundestag und Bundesrat ist im Verteidigungsfall als "Notparlament" zuständig.

    Weimarer Republik

    Nach Artikel 48 ("Diktaturparagraf") der Weimarer Verfassung besaßen Anordnungen des Reichspräsidenten Gesetzeskraft, die auf Verlangen der Reichstagsmehrheit zurückgenommen werden mussten. Durch Notverordnungen konnte der Reichspräsident mit der Reichswehr gegen verfassungswidrig verfahrende Landesregierungen vorgehen und Grundrechte außer Kraft setzen. In der Krise der Weimarer Republik seit 1930 wurden Notverordnungen zum Ersatz für die Gesetzgebung des blockierten Reichstags. Die Präsidialkabinette Brüning, Papen und Schleicher regierten nach Verlust auch der Tolerierungsmehrheit weitgehend mit Notverordnungen. Diese ebneten auch den Weg zur Diktatur Hitlers, der mit der "Notverordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat" (Reichstagsbrandverordnung) vom 28. Februar 1933 die Liquidierung der Republik einleitete.

    Kalenderblatt - 18. Juli

    1922 Der Reichstag verabschiedet das Republikschutzgesetz, das unter dem Eindruck der Ermordung von Außenminister Walther Rathenau ausgearbeitet wurde und dem Schutz der demokratischen Staatsform vor politischem Extremismus dienen soll. Es ist zunächst auf fünf Jahre befristet, wird aber 1927 noch einmal um zwei Jahre verlängert.
    1930 Der Reichskanzler Heinrich Brüning löst den Reichstag auf, nachdem die von der Regierung mit Notverordnungsrecht angeordneten Steuererhöhungen von den Abgeordneten abgelehnt wurden.
    1949 Gründung der "Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft" (FSK).