Nießbrauch

    Aus WISSEN-digital.de

    Recht auf Nutzung einer beweglichen Sache, eines Rechts, Vermögens, Grundstücks durch eine Belastung. Voraussetzung ist die Einigung und Eintragung im Grundbuch. Nach deutschem Recht nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht vererblich. Zur Bestellung des Nießbrauchs an Grundstücken vgl. §§ 1030 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.