Nießbrauch
Aus WISSEN-digital.de
Recht auf Nutzung einer beweglichen Sache, eines Rechts, Vermögens, Grundstücks durch eine Belastung. Voraussetzung ist die Einigung und Eintragung im Grundbuch. Nach deutschem Recht nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht vererblich. Zur Bestellung des Nießbrauchs an Grundstücken vgl. §§ 1030 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.
Kalenderblatt - 14. September
| 1645 | Eroberung des königstreuen Bristols durch Cromwell im englischen Bürgerkrieg. |
| 1812 | Napoleon I. nimmt mit seiner "Grande Armée" Moskau ein. |
| 1930 | Bei den Reichstagswahlen kommt es zum "Erdrutsch": Die Zahl der Mandate der NSDAP erhöht sich von zwölf auf 107. |
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