Nichteheliches Kind

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    seit 1970 übliche Bezeichnung für uneheliches Kind. Die rechtliche Stellung des nichtehelichen Kindes wurde durch das seit 1. Juli 1970 gültige so genannte Nichtehelichengesetz verbessert. Die Bestimmung des BGB, nach der das nichteheliche Kind mit seinem Vater als nicht verwandt gilt, wurde aufgehoben.

    Nach Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz sind den nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) und das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (ErbGleichG) vom 16.12.1997 wurden die Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern größtenteils beseitigt (Vgl. § 1615a Bürgerliches Gesetzbuch).

    Nach dem neuen Recht erklären die Eltern gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den die Mutter oder der Vater führt, zum Namen des Kindes (vgl. § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB). Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser führt (vgl. § 1617a Abs. 1 BGB).