Nachrede
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meist im Sinne von: üble Nachrede; auch: Diffamierung;
meist unwahre Behauptungen, die einen anderen in der öffentlichen Meinung herabsetzen oder verächtlich machen.
Gemäß § 186 Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche geeignet ist denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Es sei denn, diese Tatsache ist erweislich wahr.
Wird die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen, so wird sie mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Kalenderblatt - 25. April
1826 | In England fährt das erste mit einem Verbrennungsmotor angetriebene Fahrzeug. |
1927 | Die in Genf tagende Abrüstungskonferenz einigt sich auf das Verbot des Gaskriegs. |
1945 | Beginn der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen. |