Nachlasspfleger
Aus WISSEN-digital.de
eine für unbekannte oder nicht auffindbare Erben vom Nachlassgericht bestellte Person, die die Erben ermittelt und den Nachlass vorübergehend verwaltet. Er wird bestellt, z.B. durch das Nachlassgericht ( § 1960 Bürgerliches Gesetzbuch), oder durch die Nachlassgläubiger (§ 1961 Bürgerliches Gesetzbuch). Er handelt als gesetzlicher Vertreter des zukünftigen Erben. Seine Bestellung ist aufzuheben, sobald der endgültige Erbe ermittelt ist.
KALENDERBLATT - 30. Juni
1899 | Spanien verkauft die Karolinen-, Palos- und Marianeninseln für 25 Millionen Pesetas an das Deutsche Reich. |
1934 | Adolf Hitler verhindert den angeblichen Röhmputsch, indem er unter anderem den SA-Chef Ernst Röhm verhaften und liquidieren lässt. |
1946 | Auf Antrag der Sowjetunion wird die Grenze zwischen der sowjetischen und der britischen sowie amerikanischen Besatzungszone geschlossen, nachdem nach und nach zahlreiche Personen aus der sowjetischen Zone geflüchtet sind. |
MAGAZIN
- Hochpräzisionswerkzeugmaschine zum Trennen von Werkstücken
- Markenbotschaften im digitalen Zeitalter
- Der Unterschied zwischen einer Thaimassage und einer klassischen Massage
- Meilensteine der Verpackung: Vom ersten Karton bis zu aufgedruckten Leuchtschriftzügen
- Psychosomatik - Symptome und Behandlungsmöglichkeiten
Das große Tier-Quiz
Etwa eine Trillion Tierarten gibt es. Sie kennen nicht alle? Macht nichts, vielleicht knacken Sie auch so den Highscore ...
Jetzt quizzen!