Musterrolle

    Aus WISSEN-digital.de

    Nach § 13 Absatz 1 Seemannsgesetz hat der Kapitän während der Reise eine Urkunde mitzuführen, die über die jeweilige Zusammensetzung der Schiffsbesatzung und über die sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen Personen Auskunft geben muss.

    Gemäß Absatz 2 wird die Musterrolle vom Seemannsamt vor Antritt der ersten Reise des Schiffs ausgestellt. Sie ist dem Seemannsamt jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

    Nach § 14 Seemannsgesetz muss die Musterrolle Angaben enthalten, über Die Musterrolle muss Angaben enthalten über Namen, Flagge, Unterscheidungssignal, Vermessung und Maschinenstärke des Schiffs sowie die für die verschiedenen Fahrtgebiete vorgeschriebene Zahl der Besatzungsmitglieder in den einzelnen Dienstzweigen; Heimat- oder Registerhafen; Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt und das Befähigungszeugnis des Kapitäns, Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt der einzelnen Besatzungsmitglieder, den Besitz der erforderlichen Befähigungszeugnisse und den festen oder letzten Wohnsitz des Besatzungsmitglieds; das Heuerverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 5; Tag des Dienstantritts und des Dienstendes der einzelnen Besatzungsmitglieder; Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt der sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen Personen (§ 7). Jugendliche sind besonders zu kennzeichnen.