Mittäterschaft
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gemeinschaftliches Begehen strafbarer Handlungen. Täter ist, wer an der Tatherrschaft teilhat, wer mit eigenem Willen zur Durchführung der Tat das Geschehen mitbeherrscht. Der Mittäter wirkt am Tatentschluss mit und übernimmt einen Teil der Tatausführung. Der Mittäter hat ein eigenes Interesse am Erfolg der Tat. Er ist abzugrenzen vom Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe). Nach dem deutschen Strafgesetzbuch wird jeder Mittäter als Täter bestraft (§ 25 Absatz 2 Strafgesetzbuch).
Kalenderblatt - 25. April
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1927 | Die in Genf tagende Abrüstungskonferenz einigt sich auf das Verbot des Gaskriegs. |
1945 | Beginn der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen. |