Meineid
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der vorsätzlich falsche, strafbare Schwur vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle. Meineid wird gemäß § 154 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Strafbar ist schon die versuchte Anstiftung sowie Anstiftung und Beihilfe (§§ 26, 27, 30 StGB). Meineid ist ein Tätigkeitsdelikt.
Siehe auch Falschaussage.
Kalenderblatt - 19. April
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