Magistrat

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    1. allgemein: Amt, Behörde.
    2. im deutschen Verwaltungsrecht der neuesten Zeit vielfach der Gemeindevorstand einer Stadt; im französischen (magistrature) die allgemeine Landesverwaltung (Dienststelle der Departementspräfekten), im Rechtswesen Richter und Staatsanwälte; in England (magistrate) der amtliche Polizeirichter der Städte, der für kleine Strafsachen zuständig ist.
    3. In der römischen Antike Bezeichnung für das Staatsamt, wie auch den Träger des Amtes. Unterschieden wird in immer wiederkehrende, ständige Magistrate und solche, die nur unter besonderen, außerordentlichen Umständen wirksam wurden (ordinarii und extraordinarii), beide mit hohen und niederen Rangstufen; ordentliche Ämter waren die Magistrate der Konsuln, Militärtribunen, Zensoren, Prätoren, Ädilen, Quästoren, Volkstribunen; außerordentliche die Magistrate des Diktators, des magister equitum und praefectus urbi, der Zwei-, Drei-, Vier-, Fünfmänner ("Duumvirat", siehe "Triumvirat" usw.).

    Die höheren waren anfangs den Patriziern vorbehalten (Wahl in den Zenturiatskomiteen), zu den niederen hatten alle Plebejer Zutritt (von den Tribus, den Wahlbezirken, ernannt). Im Allgemeinen konnten die Ämter nur in einer bestimmten Reihenfolge angetreten werden; die oberen Magistrate waren durch die Sella curulis und Begleitung durch Liktoren ausgezeichnet (daher Magistrate curules), unter den Kaisern Fortdauer, aber unter Einschränkung der Machtbefugnisse; neue Ämter kamen hinzu.