Münzverbrechen

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    Geld- und Wertzeichenfälschung, die in den §§ 146-152a Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt wird. Das sind im Besonderen die Geldfälschung (§ 146 StGB), das Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147 StGB), die Wertzeichenfälschung (§ 147 StGB) sowie deren Vorbereitung (§ 149 StGB). Wertpapiere, die durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind (z.B. Aktien, Reiseschecks) stehen dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149, 150 StGB gleich (vgl. § 151 StGB). Die Vorschriften gelten auch für Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets (§ 152 StGB). Bestraft wird ebenfalls die Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (§ 152a StGB).