Ladung (Recht)

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    behördliche Aufforderung, einen Termin vor einem Amt wahrzunehmen, z.B. bei Gerichtsverhandlungen oder polizeilichen Vernehmungen.

    Im Zivilprozess wird die Ladung zu einem Termin von Amts wegen veranlasst (§ 214 Zivilprozessordnung). Die Frist zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termintag (Ladungsfrist) beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen (Amtsgericht) mindestens drei Tage (§ 217 Zivilprozessordnung). Ist die Ladung aber dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, so kann die mündliche Verhandlung frühestens zwei Wochen nach Zustellung stattfinden (Einlassungsfrist, vgl. § 274 Abs. 3 Zivilprozessordnung).

    Im Strafprozess muss zwischen der Zustellung der Ladung (vgl. § 216 Strafprozessordnung) und dem Tag der Hauptverhandlung eine Frist von mindestens einer Woche liegen (§ 217 StPO).