Kirchensteuer

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    von den Finanzämtern eingezogene Steuern, die den als öffentlich-rechtlichen Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften (katholische Kirche und evangelische Landeskirchen) zufließen. Die Summe errechnet sich aus der Höhe der Lohnsteuer (8-9 %); die Kapitalertragsteuer bildet keine Bemessungsgrundlage. Die Kirchensteuer ist nur von den Mitgliedern zu zahlen, bei Austritt aus der Kirche entfällt sie. Sie ist eine Landessteuer, die in den Verfassungen einiger Bundesländer (Bayern, Hessen, Rheinland-Pflaz, Saarland) ausdrücklich anerkannt wurde.

    Kalenderblatt - 23. April

    1980 Im so genannten zweiten Kohle-Strom-Vertrag verpflichten sich die deutschen Stromversorger zur Abnahme der heimischen Steinkohle. Ziel der Vereinbarung ist neben dem Verzicht auf überflüssige Importe die Sicherung von 100 000 Arbeitsplätzen.
    1990 Karl-Marx-Stadt erhält wieder den Namen Chemnitz. Anlass dazu gab eine Bürgerbefragung, bei der 76 % der Einwohner dafür stimmten.
    1998 Internationale Fluggesellschaften dürfen künftig Nordkorea überfliegen.