Kartellgesetz

    Aus WISSEN-digital.de

    Abk.: KartG;

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

    Am 27. Juli 1957 in Deutschland verabschiedet zur Unterbindung von Kartellen und Preisbindungen, zur Garantie der freien Marktwirtschaft und des freien Wettbewerbs.

    § 1 GWB verbietet Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

    Ausnahmen bilden Konditionenkartelle (§ 2), Rabattkartelle (§ 3), Strukturkrisenkartelle (§ 4), Rationalisierungs- (§ 5), Spezialisierungskartelle (§ 5a), Kooperationserleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (§ 5b), Ausfuhrkartelle (§ 6), Einfuhrkartelle (§ 7 ) und Sonderkartelle (§ 8).

    Dem jeweiligen Bundeswirtschaftsminister obliegt außerdem die Möglichkeit, unter Berufung auf die positiven Auswirkungen für das Gemeinwohl und die Volkswirtschaft ein Kartell zu bewilligen.

    Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 48 Abs. 1).

    Kalenderblatt - 23. April

    1980 Im so genannten zweiten Kohle-Strom-Vertrag verpflichten sich die deutschen Stromversorger zur Abnahme der heimischen Steinkohle. Ziel der Vereinbarung ist neben dem Verzicht auf überflüssige Importe die Sicherung von 100 000 Arbeitsplätzen.
    1990 Karl-Marx-Stadt erhält wieder den Namen Chemnitz. Anlass dazu gab eine Bürgerbefragung, bei der 76 % der Einwohner dafür stimmten.
    1998 Internationale Fluggesellschaften dürfen künftig Nordkorea überfliegen.