Jugendgericht

    Aus WISSEN-digital.de

    § 33 Jugendgerichtsgesetz, speziell für jugendliche Straftäter zuständiges Gericht. Gemäß Absatz 2 sind Jugendgerichte der Strafrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer). Nach § 33a Jugendgerichtsgesetz besteht das Jugendschöffengericht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen, wobei bei Hauptverhandlungen die Schöffen aus einem Mann und einer Frau bestehen sollen.