Jugendgericht
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§ 33 Jugendgerichtsgesetz, speziell für jugendliche Straftäter zuständiges Gericht. Gemäß Absatz 2 sind Jugendgerichte der Strafrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer). Nach § 33a Jugendgerichtsgesetz besteht das Jugendschöffengericht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen, wobei bei Hauptverhandlungen die Schöffen aus einem Mann und einer Frau bestehen sollen.
Kalenderblatt - 25. April
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