Jagdpacht
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vertragliche Regelung des Rechts der Jagdberechtigung von Personen. Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Dauer der Pacht soll mindestens neun Jahre betragen. Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt (vgl. § 11 Bundesjagdgesetz).
Kalenderblatt - 23. April
1980 | Im so genannten zweiten Kohle-Strom-Vertrag verpflichten sich die deutschen Stromversorger zur Abnahme der heimischen Steinkohle. Ziel der Vereinbarung ist neben dem Verzicht auf überflüssige Importe die Sicherung von 100 000 Arbeitsplätzen. |
1990 | Karl-Marx-Stadt erhält wieder den Namen Chemnitz. Anlass dazu gab eine Bürgerbefragung, bei der 76 % der Einwohner dafür stimmten. |
1998 | Internationale Fluggesellschaften dürfen künftig Nordkorea überfliegen. |