Innung
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früher: Zunft, Gewerk, Gilde; jetzt: Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
Freiwilliger Zusammenschluss selbstständiger Handwerker eines Faches oder verwandter Gewerbe auf regionaler Ebene zur gemeinsamen gewerblichen Interessenvertretung (unterste Einheit der Handwerkerorganisation). Die Innungen gehören laut Handwerksordnung zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Vorstand, Versammlungen und Ausschüssen. Innungen übernehmen die Lehrlingsausbildung, nehmen die Gesellenprüfung ab und sorgen für die berufliche Weiterbildung. Aufsicht durch die Handwerkskammer.
KALENDERBLATT - 23. September
1862 | Ernennung Bismarcks zum preußischen Staatsminister. |
1927 | Reichsaußenminister Stresemann unterzeichnet die so genannte Fakultativ-Klausel des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs. Damit wird der Internationale Gerichtshof in Den Haag auch für Deutschland zuständig. |
1946 | In der amerikanischen Besatzungszone wird von der Militärregierung ein Bodenreformgesetz veröffentlicht, das bestimmt, dass Grundbesitz von 100 Hektar und darüber zur Landabgabe verpflichtet ist. |