Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
Aus WISSEN-digital.de
unverletzliches, unabänderbares, persönliches, staatlich verbürgtes Grundrecht des Menschen, in Fragen der religiösen und moralischen Überzeugung dem eigenen Gewissen gemäß zu handeln, seine religiöse Überzeugung und die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft frei wählen zu dürfen, einen eigenen Glauben zu bilden und dafür zu werben sowie das Recht auf freie Religionsausübung, sofern nicht daraus sittenwidrige Handlungen entstehen. Der verfassungsmäßig garantierte Grundsatz ist v.a. ein Abwehrrecht gegen den zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität verpflichteten Staat. Die Anerkennung einer Organisation als "Religionsgemeinschaft", die unter den Schutz der Glaubensfreiheit fällt, kann allerdings umstritten sein (in Deutschland z.B. Scientology). Das Recht auf Glaubensfreiheit ist in den meisten Verfassungen freiheitlicher Staaten als Menschenrecht verbürgt (Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG). Der Verstoß gegen das Recht auf freien Glauben kennzeichnet v.a. autoritäre Systeme.
Geschichte
Im Augsburger Religionsfrieden von 1555 erhielten die Lutheraner in Deutschland die Anerkennung als Konfession, allerdings wurde die Konfession der Untertanen durch die des Landesfürsten festgelegt. 1648 wurde im Westfälischen Frieden das Grundrecht der Religionsfreiheit in Deutschland neben den Katholiken und den Lutheranern auch den Reformierten zugestanden. Im 19. Jh. wurde es verfassungsmäßig garantiert, in der Weimarer Republik und in der Bundesrepublik Deutschland auf alle Konfessionen ausgedehnt (Artikel 140 GG). Durch die Vereinten Nationen ("Erklärung der Menschenrechte") wurde es als Grundrecht für alle Völker festgelegt.
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