Fristenlösung

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    durch § 218 Strafgesetzbuch geregeltes, vorzeitig herbeigeführtes Ende einer Schwangerschaft durch Abtötung des noch nicht lebensfähigen Embryos bis zur 12. Schwangerschaftswoche.

    Die rechtliche Regelung sah bis 1992 ein Indikationsmodell vor, d.h. eine Abtreibung war nur bei Vorliegen medizinischer, ethischer und sozialer Gründe erlaubt. 1992 wurde eine Fristenlösung mit Beratungspflicht eingeführt, die festsetzte, dass ein Abbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche nach einem Beratungsgespräch nicht rechtswidrig sei. 1993 wurde diese Regelung vom Bundesverfassungsgericht in Teilen für nichtig erklärt. Stattdessen wurde festgelegt, dass eine Abtreibung zwar nach der oben genannten Festsetzung rechtswidrig sei (außer bei medizinischer Indikation oder Vergewaltigung), aber straffrei bleibe. Die Kosten für eine rechtswidrige Abtreibung werden von der Schwangeren getragen.

    1995 verabschiedete der Bundestag das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz. Die darin festgeschriebene Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz ungeborenen Lebens, soll im Beratungsgespräch jedoch ergebnisoffen geführt werden. Der Schwangeren ist eine Bescheinigung über die stattgefundene Beratung auszustellen. Anfang 2001 wurde auf Druck des Papstes die Vergabe von Beratungsscheinen in kirchlichen Beratungsstellen eingestellt, katholische Laien gründeten daraufhin die Beratungstelle "Donum Vitae".