Einheitswert
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im Bewertungsgesetz durch einheitliche Maßstäbe festgelegter steuerlicher Wert von Grundvermögen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und -grundstücken, der maßgebend ist für die Einheitswertsteuern. Dazu gehören: Vermögens-, Grund-, Gewerbe-, Grunderwerbs- und Erbschaftssteuer. Den Einheitswert bildet also die Bemessungsgrundlage der Steuern, die in bestimmten Abständen nach folgenden, 1997 revidierten Größen ermittelt werden:
unbebaute Grundstücke: Der Richtwert wird von Gutachterausschüssen ermittelt und um einen Wertminderungsabschlag von 30 Prozent verringert.
bebaute Grundstücke: Der Richtwert ist der Ertragswert, welcher das Zwölffache der Durchschnitts-Jahresnettokaltmiete der letzten drei Jahre beträgt. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie für Betriebsvermögen und Grundvermögen in den neuen Bundesländern gelten Sonderbestimmungen.
Kalenderblatt - 20. April
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