Eigentumsvorbehalt

    Aus WISSEN-digital.de

    Vertragsklausel im Kaufvertrag über bewegliche Güter, die bestimmt, dass das rechtliche Eigentum an der Kaufsache nicht vor endgültiger Zahlung der vereinbarten geldlichen Leistung auf den Käufer übertragen wird. Der Eigentümer behält sich also eine gewisse Sicherheit vor und kann so z.B. im Konkursfall des Käufers die Sache zurückfordern. Der Käufer kann die Sache jedoch schon vor Entrichtung des gesamten Betrags in Besitz nehmen und wirtschaftlich nutzen. Mit Eintritt der Bedingung (z.B. Zahlung der letzten Rate) geht das Eigentum ohne weiteres an den Erwerber über.