Eidesstattliche Versicherung

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    Mittel, um eine Aussage im Prozessrecht und bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit glaubhaft zu machen (§ 294 Zivilprozessordnung). Die eidesstattliche Versicherung ist mündlich oder schriftlich abzulegen; sie unterliegt der freien Beweiswürdigung. Der Missbrauch wird gemäß § 156 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Im Zivilprozessrecht (§ 807 Zivilprozessordnung) hat die eidesstattliche Versicherung begrifflich den früheren Offenbarungseid verdrängt. Durch sie wird die Richtigkeit einer Vermögensauskunft bezeugt oder ein Vermögensverzeichnis, das der Schuldner dem Gericht auf Antrag des Gläubigers vorlegt. Dabei versichert er, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind. Gibt der Schuldner die Versicherung ab, so ist das Verfahren erledigt. Der Gläubiger ist über die Vermögensverhältnisse des Schuldners informiert und kann über weitere Vollstreckungshandlungen nachdenken. Das Amtsgericht führt ein Schuldnerverzeichnis, das jeder Interessent einsehen kann, um die Kreditfähigkeit eines Schuldners zu überprüfen.