Sondergerichtsbarkeit in Angelegenheiten des Disziplinarrechts. Die Disziplinargerichtsbarkeit obliegt den Disziplinargerichten, dem Bundesdisziplinaranwalt, dem Bundesdisziplinargericht, den Disziplinarsenaten und den Disziplinarkammern oder Disziplinarstrafkammern. Erstinstanzlich sind die Disziplinarkammern der Verwaltungsgerichte zuständig, in zweiter Instanz der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts. Für Revisionen ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig nach den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung.