Dingliches Recht

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    absolutes, subjektives Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und durch besondere (dingliche) Ansprüche gegenüber jedem Dritten geschützt ist. Dingliche Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuches sind das Eigentum (§ 903 BGB), die Reallast (§ 1105 BGB), die Grundpfandrechte (Hypothek, § 1113 BGB; Grundschuld, § 1191 BGB; Rentenschuld, § 1199 BGB) und die Pfandrechte an Sachen und Rechten (§§ 1204, 1273 BGB). Zu den dinglichen Ansprüchen gehören die Herausgabeansprüche (z.B. §§ 861, 985 BGB), die Abwehransprüche gegen Störungen (z.B. § 1004 BGB) und die Ansprüche auf Befriedigung (z.B. § 1113).

    Kalenderblatt - 24. April

    1884 Die Regierung des Deutschen Reichs erklärt Damara- und Namakwaland, die spätere Kolonie Deutsch-Südwestafrika, zum deutschen Protektorat .
    1926 Deutschland und die UdSSR schließen einen Neutralitätspakt.
    1947 Die Moskauer Konferenz geht nach fast sieben Wochen zu Ende, ohne dass sich zwischen den Alliierten eine Einigung über den Friedensvertrag mit Deutschland und Österreich ergeben hätte.