Dingliches Recht
Aus WISSEN-digital.de
absolutes, subjektives Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und durch besondere (dingliche) Ansprüche gegenüber jedem Dritten geschützt ist. Dingliche Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuches sind das Eigentum (§ 903 BGB), die Reallast (§ 1105 BGB), die Grundpfandrechte (Hypothek, § 1113 BGB; Grundschuld, § 1191 BGB; Rentenschuld, § 1199 BGB) und die Pfandrechte an Sachen und Rechten (§§ 1204, 1273 BGB). Zu den dinglichen Ansprüchen gehören die Herausgabeansprüche (z.B. §§ 861, 985 BGB), die Abwehransprüche gegen Störungen (z.B. § 1004 BGB) und die Ansprüche auf Befriedigung (z.B. § 1113).
Kalenderblatt - 11. September
| 1801 | Uraufführung von Friedrich Schillers romantischer Tragödie "Die Jungfrau von Orleans" in Leipzig. |
| 1894 | Anlässlich der Einweihung des Palazzo Publico wird die Nationalhymne San Marinos zum ersten Mal zur Aufführung gebracht. |
| 1901 | In der Bucht von Danzig treffen sich Kaiser Wilhelm II. und Zar Nikolaus II. bei einer Flottenparade zu einer politischen Aussprache. |
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