Dienstvertrag
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gegenseitiger Vertrag, durch den sich der eine Teil (so genannter Dienstverpflichteter) zu geistiger oder körperlicher Arbeit oder eines sonstigen Dienstes, der andere (Dienstherr) zu einer Vergütung verpflichtet. Der Dienstvertrat ist in den §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Ein Dienstvertrag kann über eine einmalige, kurzzeitige Arbeitsleistung (z.B. die Beratung durch einen Anwalt) bestehen, oder auf Dauer angelegt sein (z.B. Arbeitsverhältnis auf Grund eines Arbeitsvertrages).
Kalenderblatt - 29. März
1894 | 34 Frauenorganisationen schließen sich zum Bund deutscher Frauenvereine (BdF) zusammen. |
1958 | Uraufführung von Max Frischs "Biedermann und die Brandstifter" in Zürich. |
1971 | Der jugoslawische Präsident Tito wird als erstes Oberhaupt eines sozialistischen Landes von Papst Paul VI. empfangen. |
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