Dienstenthebung
Aus WISSEN-digital.de
auch: Suspendierung;
Nach § 38 Bundesdisziplinargesetz kann ein Beamter mit oder nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben werden, gleichzeitig kann bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- und Anwärterbezüge des Beamten und bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts eines Ruhestandsbeamten einbehalten werden. Es müssen jedoch die in § 38 BDG genannten Voraussetzungen vorliegen. Für die Maßnahmen ist die Behörde zuständig, die auch die Disziplinarklage erhoben hat.
Nach § 91 Bundesdisziplinarordnung kann ein Beamter vorläufig vom Dienst enthoben werden, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird, oder eingeleitet worden ist.
Kalenderblatt - 29. März
1894 | 34 Frauenorganisationen schließen sich zum Bund deutscher Frauenvereine (BdF) zusammen. |
1958 | Uraufführung von Max Frischs "Biedermann und die Brandstifter" in Zürich. |
1971 | Der jugoslawische Präsident Tito wird als erstes Oberhaupt eines sozialistischen Landes von Papst Paul VI. empfangen. |
Magazin
- SEO-Trends 2024: Die Evolution digitaler Strategien und ihre Auswirkungen
- Balkonkraftwerke - welche Vor- und Nachteile gibt es?
- Chargenrückverfolgung erfolgreich in das Unternehmen integrieren
- Einkommensteuererklärung - lohnt sich die freiwillige Abgabe?
- E-Scooter: Wissenswertes über einen aktuellen Mobilitätstrend