Dienstenthebung

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    auch: Suspendierung;

    Nach § 38 Bundesdisziplinargesetz kann ein Beamter mit oder nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben werden, gleichzeitig kann bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- und Anwärterbezüge des Beamten und bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts eines Ruhestandsbeamten einbehalten werden. Es müssen jedoch die in § 38 BDG genannten Voraussetzungen vorliegen. Für die Maßnahmen ist die Behörde zuständig, die auch die Disziplinarklage erhoben hat.

    Nach § 91 Bundesdisziplinarordnung kann ein Beamter vorläufig vom Dienst enthoben werden, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird, oder eingeleitet worden ist.