Bundesrat

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    1. Im Norddeutschen Bund und im Deutschen Reich von 1871 vertrat der Bundesrat die Bundesstaaten (nicht im Sinne eines Oberhauses), im Kaiserreich die unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagende Vertretung der Staaten, das entscheidende Reichsorgan (über dem Reichstag stehend). Zu seiner Zuständigkeit gehörten u.a. die Genehmigung der durch den Reichstag beschlossenen Reichsgesetze und die Entscheidung bei Streitigkeiten zwischen den Bundesstaaten (nach 1918 in der Weimarer Verfassung ersetzt durch den Reichsrat).
    2. in der Bundesrepublik Deutschland seit 1949 zweite Kammer des Parlaments und Vertretung der Bundesländer auf gesamtstaatlicher Ebene. Zusammengesetzt ist der Bundesrat aus den Mitgliedern der Länderparlamente, die an Weisungen ihrer Landesregierung gebunden sind. Der Bundesrat kann vom Bundestag beschlossene Gesetze mit einem Veto hemmen, aber nicht verhindern (Fälle der Zustimmungsgesetze ausgenommen). Falls der Bundesrat einem Gesetz nicht zustimmen will, tritt der Vermittlungsausschuss, der aus Mitgliedern beider Kammern besteht, als vermittelnde Instanz zwischen Bundestag und Bundesrat in Kraft. Von diesem Gremium wird ein Kompromiss erarbeitet, den dann erneut der Bundesrat zu beschließen hat.
    3. In Österreich ist der Bundesrat die von den Landtagen der Bundesländer gewählte Körperschaft.
    4. in der Schweiz die oberste leitende und vollziehende Bundesbehörde.

    Kalenderblatt - 24. April

    1884 Die Regierung des Deutschen Reichs erklärt Damara- und Namakwaland, die spätere Kolonie Deutsch-Südwestafrika, zum deutschen Protektorat .
    1926 Deutschland und die UdSSR schließen einen Neutralitätspakt.
    1947 Die Moskauer Konferenz geht nach fast sieben Wochen zu Ende, ohne dass sich zwischen den Alliierten eine Einigung über den Friedensvertrag mit Deutschland und Österreich ergeben hätte.