Bewährung
Aus WISSEN-digital.de
- Möglichkeit im Strafrecht, nach § 56 auf den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr zu verzichten und sie stattdessen zur Bewährung auszusetzen; die verurteilte Person bleibt in Freiheit.
Dies wird in erster Linie noch nicht vorbestraften Personen gewährt, die sich eines minderschweren Deliktes schuldig gemacht haben; in diesem Fall wird eine entsprechende Bewährungsfrist (zwei bis fünf Jahre; § 56 a Strafgesetzbuch) ausgesetzt, während der sich die Person keine weitere Straftat zu Schulden kommen lassen darf und gemäß § 56 b Strafgesetzbuch Auflagen unterliegen kann (z.B. Wiedergutmachung eines Schadens, Zahlung eines Geldbetrages an gemeinnützige Einrichtungen oder die Erbringung einer sonstigen gemeinnützigen Leistung o.Ä.). Vom Gericht wird ein haupt- oder ehrenamtlicher Bewährungshelfer bestellt (§§ 56 d Strafgesetzbuch, 24 Jugendgerichtsgesetz), der der verurteilten Person zur Seite steht.
- technische Bezeichnung für das Metallgerüst des Stahlbetons.
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