Betäubungsmittelgesetz
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strafrechtliches Nebengesetz über den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung vom 1. März 1994 mit späteren Änderungen. Es enthält vor allem Vorschriften über die Herstellung und den Handel.
Der Verkehr (Herstellung, Anbau, Handel) mit Betäubungsmitteln bedarf nach § 3 der Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. § 4 regelt Ausnahmen, z.B. für Ärzte und Apotheken. § 5 regelt die Voraussetzungen für die Erlaubnis.
Kalenderblatt - 25. April
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