Beihilfe

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    1. Stipendium, finanzielle Unterstützung.
    1. gemäß § 27 Strafgesetzbuch wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat Hilfe leistet. Die Strafe des Gehilfen richtet sich dann nach der Strafdrohung für den Täter. Dabei genügt die Hilfeleistung bei einer vorbereitenden Handlung. Man unterscheidet ihn hierbei vom Mittäter; der Gehilfe will die Tat nicht als eigene, er will die Haupttat lediglich fördern.