Bürgschaft

    Aus WISSEN-digital.de

    Verpflichtung des Bürgen durch den Bürgschaftsvertrag, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dessen Schuld zu übernehmen. Die Erklärung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Regelung im BGB, §§ 765 ff.

    Zur Bürgschaft fähig ist jede rechtsfähige Person. Der Bürge hat gegenüber dem Gläubiger ein Kündigungsrecht, sofern ein solches vereinbart wurde. Die Bürgschaftsschuld verjährt selbstständig nach 30 Jahren, auch wenn die Hauptschuld früher verjährt.