Bürgschaft
Aus WISSEN-digital.de
Verpflichtung des Bürgen durch den Bürgschaftsvertrag, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dessen Schuld zu übernehmen. Die Erklärung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Regelung im BGB, §§ 765 ff.
Zur Bürgschaft fähig ist jede rechtsfähige Person. Der Bürge hat gegenüber dem Gläubiger ein Kündigungsrecht, sofern ein solches vereinbart wurde. Die Bürgschaftsschuld verjährt selbstständig nach 30 Jahren, auch wenn die Hauptschuld früher verjährt.
Kalenderblatt - 16. März
1935 | Hitler führt entgegen dem Verbot des Versailler Vertrags die allgemeine Wehrpflicht ein. |
1960 | Hitchcocks Film "Psycho" wird in New York uraufgeführt. |
1978 | Der Öltanker "Amoco Cadiz" läuft vor der bretonischen Küste auf Grund und verursacht eine Umweltkatastrophe. |
Magazin
- Smart Living: Warum Immobilienbewertung online für Technikbegeisterte so interessant ist
- Cannabis als Zimmerpflanze - Mehr als nur ein Genussmittel
- Neue Wege für nachhaltige Batterien: Wiederverwertung und Zweitnutzung
- Wie funktioniert das E-Rezept online?
- IT-Fachkräftemangel: Wie Unternehmen qualifiziertes Personal gewinnen können