Bürgerliches Recht

    Aus WISSEN-digital.de

    Teilbereich des Privatrechts. Als Bürgerliches Recht im engeren Sinne sind nur die Rechtssätze des Bürgerlichen Gesetzbuches mit seinen fünf Büchern (Allgemeiner Teil §§ 1-240, Recht der Schuldverhältnisse §§ 241-853, Sachenrecht §§ 854-1296, Familienrecht §§ 1297-1921, Erbrecht §§ 1922-2385) zu verstehen.