Ausländer
Aus WISSEN-digital.de
in rechtlichem Sinne eine Person ohne inländische Staatsangehörigkeit (nicht Deutscher i.S.v. Art. 116 Absatz 1 Grundgesetz; § 2 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz). Bei Verletzung des ihm gewährten Gastrechts kann der Ausländer aus einem Staat verwiesen werden.
In der Bundesrepublik Deutschland - mit einem Ausländeranteil von etwa 6,7 Millionen Menschen, was einem Bevölkerungsanteil von knapp 9 % entspricht (Stand 2004) - besteht Rechtsgleichstellung gegenüber Inländern im Straf-, Privat- und Steuerrecht. Den Ausländern fehlen jedoch die den Staatsbürgern zukommenden Bürgerrechte und das Wahlrecht auf Bundes- und Landesebene (Änderungen werden zur Zeit diskutiert). EU-Ausländer besitzen allerdings kommunales Wahlrecht.
Im öffentlichen Recht gilt für den Ausländer seit 1. Januar 2005 das Aufenthaltsgesetz (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet; AufenthG), vormals Ausländergesetz. Es regelt Fragen der Einreise, des Aufenthaltes, des Nachzugs von Familienangehörigen, der Erwerbstätigkeit, der Ausweisung und Einbürgerung. Männliche Ausländer unterliegen nicht der deutschen Wehrpflicht. Das neue Staatsbürgerrecht ist seit Januar 2000 in Kraft; danach erhält ein in Deutschland geborenes Kind die doppelte Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt; mit 23 Jahren muss es sich dann für eine Staatsbürgerschaft entscheiden. Erwachsene haben früher als bisher einen Anspruch auf Einbürgerung.
Siehe auch Ausländerfeindlichkeit, ausländische Arbeitnehmer, Migration.
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