Aufrechnung
Aus WISSEN-digital.de
§§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch: Schulden zwei Personen einander gleichartige Leistungen, kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen. Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist jedoch unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben wird. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie einander gegenüber getreten sind.
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