Anmusterung

    Aus WISSEN-digital.de

    Vertragsabschluss bei der Aufnahme der Arbeit von Seeleuten (Heuervertrag), § 17 Seemannsgesetz. Bei der Anmusterung ist neben dem Seefahrtbuch das erforderliche Befähigungszeugnis vorzulegen. Ist ein Besatzungsmitglied nach den Eintragungen im Seefahrtbuch bereits angemustert, so darf dieses erst nach der Abmusterung erneut angemustert werden.