Amtshaftung

    Aus WISSEN-digital.de

    Schadensersatzhaftung eines Beamten für eine gesetzwidrige Handlung oder bei Verletzung einer Amtspflicht gegenüber einem Dritten. Grundsätzlich haftet der Beamte persönlich für den Schaden gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch, bei der Ausübung hoheitlicher Gewalt haftet jedoch der Staat oder die entsprechende Dienststelle gemäß Art. 34 Grundgesetz.