Amtshaftung
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Schadensersatzhaftung eines Beamten für eine gesetzwidrige Handlung oder bei Verletzung einer Amtspflicht gegenüber einem Dritten. Grundsätzlich haftet der Beamte persönlich für den Schaden gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch, bei der Ausübung hoheitlicher Gewalt haftet jedoch der Staat oder die entsprechende Dienststelle gemäß Art. 34 Grundgesetz.
Kalenderblatt - 25. April
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