Allgemeine Geschäftsbedingungen

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    Abk.: AGB; umgangssprachlich auch: Kleingedrucktes;

    § 1 Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; vorformulierte Vertragsbedingungen, die die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Vertragsabschluss auferlegt. Sie regeln z.B. Leistungsort, Zahlungsart, Gerichtstand usw. Unwirksam sind Klauseln, die den Vertragsgegner unangemessen benachteiligen oder den Verwender der AGB einseitige Vorteile einräumen, z.B. Ausschluss der Haftung für grobes Verschulden.

    Bei Vertragsabschluss hat der Verwender ausdrücklich auf die AGB hinzuweisen; die andere Partei muss diese zur Kenntnis nehmen und sich einverstanden erklären.

    Kalenderblatt - 1. Dezember

    1900 Der Präsident der Burenrepublik Transvaal, Paulus Krüger, trifft in Köln ein. Er befindet sich auf Europa-Reise, um um Unterstützung im Krieg gegen England zu werben.
    1927 Der so genannte Sicherheitsausschuss des Völkerbunds tritt zum ersten Mal zusammen, um ein Abrüstungsabkommen auszuarbeiten.
    1930 Reichspräsident Hindenburg erlässt eine Notverordnung, die die Finanzwirtschaft wieder in Ordnung bringen soll.