Abtretung
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Abtretung (Zession), § 398 Bürgerliches Gesetzbuch, ist die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger (Zedenten) auf einen anderen Gläubiger (Zessionar). Sie erfolgt durch einen formlosen Vertrag zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar), §§ 398 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Mit der Abtretung tritt der Neugläubiger in Bezug auf die Forderung an die Stelle des Altgläubigers.
Kalenderblatt - 25. April
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1945 | Beginn der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen. |