Abandon
Aus WISSEN-digital.de
(französisch)
Verzicht auf Leistungen durch Herausgabe oder Abtretung von Gegenständen (Sachen, Rechten) durch den Schuldner (Sachen, Rechten), um von seiner Schuld (z.B. Zahlungsverpflichtungen) befreit zu werden.
Im Seefrachtrecht bedeutet Abandon das Recht des Befrachters (Empfänger), dem Verfrachter an Zahlung statt das beschädigte Frachtgut, dem Reeder zu überlassen
Im Gesellschaftsrecht die Preisgabe des Gesellschaftsanteils zur Befreiung von der Nachschusspflicht, § 27 Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
Bei der Seeversicherung die Abtretung eines verschollenen, versicherten Gutes (z.B. Schiff oder auf ihm befindliche Waren) an den Versicherer gegen Zahlung der Versicherungssumme.
Kalenderblatt - 30. November
1936 | Die Hitlerjugend, Jugendorganisation der NSDAP, wird gesetzlich verankert. Die Mitgliedschaft ist für alle 10- bis 18-Jährigen Pflicht. |
1939 | Der finnisch-sowjetische Winterkrieg bricht aus. |
1948 | Berlin wird mit der Absetzung des bisherigen Magistrats im Sowjetsektor durch die SED endgültig in Ost und West gespalten. |
Magazin
- Die Zukunft des Spielens: Aktuelle Trends und Entwicklungen bei Microsoft, Sony und Nintendo
- Wirte in der Krise - Der Kampf der Gastronomen ums Überleben
- Mit Sachbezügen die Leistung der Mitarbeiter wertschätzen
- Innovationen in der Energieversorgung: Wasserstofftechnologie auf dem Vormarsch
- Biometrie im Fokus: die Revolution der persönlichen Identifizierungstechnologien