Westfälischer Friede

    Aus WISSEN-digital.de

    die Beendigung des Dreißigjährigen Kriegs in den Friedensschlüssen von Münster (zwischen dem Kaiser und Frankreich) und von Osnabrück (zwischen dem Kaiser, den Schweden und den protestantischen Reichsständen) im Jahr 1648 (Vorverhandlungen seit 1641, förmlich seit 1645).

    Frankreich ließ sich den Besitz von Metz, Toul und Verdun (besetzt seit 1552) bestätigen sowie die habsburgischen Besitz- und Hoheitsrechte im Elsass (unter anderem Sundgau, Breisach), die Landvogtei über die elsässischen Reichsstädte und das Besatzungsrecht in Philippsburg übertragen, doch verblieben die elsässischen Stände im Reichsverband.

    Im Gegensatz zu dieser komplizierten Lösung (in der beiderseitigen Hoffnung auf spätere Revision zum eigenen Vorteil) erlangte Schweden die Reichsstandschaft (Sitz und Stimme auf Reichs- und Kreistagen) für die ihm (außer fünf Millionen Talern Kriegsentschädigung) zugesprochenen Besitzungen in Deutschland (die ehemaligen Bistümer Bremen [ohne Stadt Bremen] und Verden, Vorpommern und Stettin, Rügen, Usedom und Wollin sowie die Stadt Wismar).

    Die Unabhängigkeit der Schweizer Eidgenossenschaft und die der Niederlande wurden reichsgesetzlich anerkannt.

    Von den größeren Reichsständen erhielt Brandenburg den Rest Pommerns und wurde für Vorpommern mit den ehemaligen Bistümern Kammin, Halberstadt, Minden und der Anwartschaft auf Magdeburg entschädigt.

    Bayern behielt die Oberpfalz und die Kurwürde, doch wurde die (Rhein)Pfalz wiederhergestellt und mit einer neuen (achten) Kurwürde ausgestattet.

    Für die geistlichen Bistümer wurde (unter Aufhebung des 1629 erlassenen Restitutionsedikts) 1624 als "Normaljahr" festgesetzt (gegen diese Regelung vergeblicher Protest des Papstes).

    Konfessionspolitisch wurden der Passauer Vertrag (1552) und der Augsburger Religionsfriede (1555) bestätigt und erstmals auch den Reformierten die gleichen Rechte wie den anderen Bekenntnissen zugestanden; in Reichsinstitutionen sollten die beiden großen Konfessionen streng paritätisch vertreten sein.

    Gegenüber dem Kaiser setzten die Reichsstände insgesamt durch, dass Entscheidungen von Reichs wegen an ihre Zustimmung gebunden sein sollten, ihre Territorialhoheit wurde nachdrücklich anerkannt (Libertät), ihrem Recht, sogar mit dem Ausland Bündnisse zu schließen, stand nur die (praktisch unwirksame) Verpflichtung gegenüber, nicht gegen Kaiser und Reich, gegen den Augsburger Religionsfrieden und den Westfälischen Frieden zu handeln (über die Folgen in der Praxis vergleiche das Stichwort Rheinbund 1658).

    Die Friedensbestimmungen besiegelten die Ohnmacht von Kaiser und Reich und sicherten besonders Frankreich die Voraussetzungen, die deutschen Reichsstände gegen den Kaiser oder gegeneinander auszuspielen und seine Rheinpolitik im Sinne Richelieus fortzusetzen; bezeichnend für die außenpolitische Ohnmacht war die Auslieferung der Mündungen der großen deutschen Flüsse (Oder, Elbe, Weser) an eine ausländische Macht (Schweden); doch bedeutete der Westfälische Friede den Abschluss des Religionskrieges in Deutschland.