Vollstreckungsklausel

    Aus WISSEN-digital.de

    die der Ausfertigung eines Urteils oder eines sonstigen Vollstreckungstitels (vollstreckbare Ausfertigung) unter Beachtung bestimmter Förmlichkeiten (z.B. Unterschrift des Urkundsbeamten und Dienstsiegel) beigefügte Klausel nach § 725 der Zivilprozessordnung ("Vorstehende Ausfertigung wird dem ... [Gläubiger] zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.").

    Kalenderblatt - 23. April

    1980 Im so genannten zweiten Kohle-Strom-Vertrag verpflichten sich die deutschen Stromversorger zur Abnahme der heimischen Steinkohle. Ziel der Vereinbarung ist neben dem Verzicht auf überflüssige Importe die Sicherung von 100 000 Arbeitsplätzen.
    1990 Karl-Marx-Stadt erhält wieder den Namen Chemnitz. Anlass dazu gab eine Bürgerbefragung, bei der 76 % der Einwohner dafür stimmten.
    1998 Internationale Fluggesellschaften dürfen künftig Nordkorea überfliegen.