Veräußerungsverbot

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    Verbot, Verfügungen über bestimmte Sachen zu treffen. Es können gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Veräußerungsverbote bestehen (§§ 135, 136 Bürgerliches Gesetzbuch), z.B. durch einstweilige Verfügung, im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Bei einem Verstoß ist die entsprechende Veräußerung entweder ganz unwirksam oder nur gegenüber bestimmten geschützten Personen. Jedoch ist der gutgläubige Erwerb möglich.

    Kalenderblatt - 16. April

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