Versäumnisurteil
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(§§ 330 ff. Zivilprozessordnung) vom Gericht auf Antrag der erschienenen Partei gegen die nicht erschienene Partei ergehendes Urteil, soweit das Gericht den Antrag als gerechtfertigt ansieht. Gegen den Kläger erfolgt bei einem Versäumnisurteil Klageabweisung, gegen den Beklagten Verurteilung. Gegen ein Versäumnisurteil kann Einspruch erhoben werden (innerhalb zweier Wochen; vor dem Amtsgericht innerhalb einer Woche).
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