Verjährung

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    1. im Zivilrecht das Recht des Schuldners, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern (Leistungsverweigerungsrecht); nach 30 Jahren bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind (vgl. § 197 Bürgerliches Gesetzbuch). Jedoch sind auch kürzere Verjährungsfristen gesondert im Gesetz enthalten. Die Verjährung kann gehemmt (z.B. durch Stundung) oder unterbrochen werden (z.B. durch Klage).
    1. im Strafrecht die Unmöglichkeit der Bestrafung (Verfolgungsverjährung) oder der Vollstreckung einer ausgesprochenen Strafe (Vollstreckungsverjährung) nach Ablauf einer bestimmten Frist. Mord und Völkermord verjähren nicht.