Urkundenfälschung

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    strafbare Handlung, bei der das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde oder das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde mit dem Ziel der Täuschung im Rechtsverkehr mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Schon der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Wer die Urkundenfälschung gewerbsmäßig - als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugs- und Urkundendelikten verbunden hat - begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft; in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (vgl. § 267 Strafgesetzbuch).