Testierfähigkeit

    Aus WISSEN-digital.de

    Fähigkeit ein Testament zu errichten, demzufolge auch zu ändern oder aufzuheben. Sie steht Personen zu, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinstörungen nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen, können kein Testament errichten (vgl. § 2229 Bürgerliches Gesetzbuch).