Teilnahme

    Aus WISSEN-digital.de

    die Beteiligung an einer fremden Tat. Sie setzt die Haupttat, die ein anderer begeht, voraus. Die Bestimmung eines anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat ist die Anstiftung, § 26 Strafgesetzbuch. Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft.

    Wer jedoch einem anderen bei dessen Tat Hilfe leistet, wird wegen Beihilfe, § 27 Strafgesetzbuch, bestraft. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter (Absatz 2), doch das Fehlen oder Vorliegen besonderer persönlicher Merkmale ist zu berücksichtigen, § 28 Strafgesetzbuch. Gemäß § 29 Strafgesetzbuch ist jeder Beteiligte nach seiner Schuld, ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen zu bestrafen.

    Kalenderblatt - 18. April

    1521 Martin Luther erscheint zum zweiten Mal vor dem Wormser Parteitag, verteidigt sich vor Kaiser und Reich und lehnt den Widerruf ab.
    1951 Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland, Italien, die Niederlande, Belgien und Luxemburg schließen ihre Kohle- und Stahlindustrie in der Montanunion zusammen und verzichten auf ihre nationalen Souveränitätsrechte über diese Industriezweige.
    1968 Die tschechoslowakische Nationalversammlung wählt Josef Smrkovský zu ihrem neuen Präsidenten, der als einer der populärsten Politiker des "Prager Frühlings" die volle Rehabilitierung der Opfer der Stalinzeit und die Sicherung eines wirklich freien politischen Lebens zu seiner Aufgabe erklärt.